Gestütsbedingungen

  1. Angenommen werden nur Islandstuten mit Papieren. Der Abstammungsnachweis sowie eine evtl. vorhandene FEIF-Beurteilung müssen der Anmeldung als Kopie beigelegt werden.
  2. Die Stuten müssen frei sein von ansteckenden Krankheiten und aus einem seuchenfreien Bestand kommen, sie müssen kürzlich entwurmt worden sein. Alle Stuten müssen eine Tupferprobe vorweisen, ansonsten wird diese von unserem Tierarzt auf Kosten des Stutenbesitzers nachgeholt. Ausgenommen sind tragende Stuten und Stuten mit Fohlen bei Fuß.
  3. Im Falle von Krankheiten und Verletzungen, bei denen eine tierärztliche Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen eigenem Ermessen zu Lasten und im Auftrag des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen. Das gleiche gilt sinngemäss für evtl. notwendige Schmiedearbeiten.
  4. Für bestmögliche Unterkunft und Pflege ist Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Tod, Beschädigung oder Minderwert der Stute bzw. des dazugehörigen Fohlen, gleich welcher Ursache. Auch für Schäden, die durch die Zuführung der Stute zum Hengst oder durch den Deckakt selbst entstehen, ist er nicht haftpflichtig. Die Haftung beschränkt sich auf solche Schäden, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich beigeführt werden, jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Für von seinem Pferd verursachte Schäden haftet ausschließlich der Stutenbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass eine sämtliche Fälle der Tierhalterhaftung und sonstige Risiken abdeckende Haftpflichtversicherung für das Pferd besteht.
  5. Die Decksaison für den Hengst Gandur von Witsand: nach Absprache.
  6. Das Weidegeld wird nach Zeit und nach Absprache berechnet.
  7. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Hengsthalters.